Das Verlassenschaftsverfahren endet meist mit dem Einantwortungsbeschluss. In diesem wird vom Gericht ausgesprochen, wer die Erben des Verstorbenen sind. Voraussetzung für die Einantwortung ist hauptsächlich, dass die Erben und die Quoten feststehen.
Eine konkrete Zuordnung der Nachlassgegenstände ist keine Einantwortungsvoraussetzung. Das kann zu dem unbefriedigenden Ergebnis führen, dass eine Vielzahl an Personen Miteigentum an den einzelnen Gegenständen erwerben und Vermögensdispositionen nur gemeinsam getroffen werden können. Um nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens eine wirtschaftliche Entflechtung herbeizuführen, ist - mangels einvernehmlicher Lösung - die Aufteilung durch eine Erbteilungsklage erforderlich.
Es kommt auch vor, dass ein Erbe dem Verlassenschaftsverfahren nichtbeigezogen wird, weil dieser dem Gerichtskommissär unbekannt istoder sich nicht am Verfahren beteiligt. Dadurch ist das Erbe abernicht verloren, sondern kann nach Abschluss desVerlassenschaftsverfahrens mit einer Erbschaftsklage erlangt werden.
Ob Erbteilungs- oder Erbschaftsklage, mein Erbrechtsteam steht Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Seite.